Informationen zum Führerschein-Pflichtumtausch

Umtausch in befristeten EU-Scheckkartenführerschein

Der Bundesrat hat am 15. Februar 2019 den gestaffelten Pflichtumtausch von alten Führerscheinen beschlossen. Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19.01.2033 in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht werden. Aufgrund der großen Menge an umzutauschenden Führerscheinen erfolgt dies gestaffelt. Für den Landkreis Berchtesgadener Land bedeutet dies, dass in den nächsten Jahren ca. 3500 Führerscheine pro Jahr umgetauscht werden müssen.  Da zu den jeweiligen Stichtagen mit einem erhöhten Aufkommen zu rechnen ist, bitten wir um rechtzeitige Antragstellung.

 

 

Welche Führerscheine müssen bis wann umgetauscht werden?

 

 

 

  1. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

 

Hierbei handelt es sich um alte graue bzw. rosa Papierführerscheine.

 

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem

der Führerschein umgetauscht sein muss

1953 bis 1958

19.01.2022

1959 bis 1964

19.01.2023

1965 bis 1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025

vor 1953

19.01.2033

 

 

  1. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

 

Hierbei handelt es sich um unbefristete Kartenführerscheine,
die vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden.

 

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem

der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001

19.01.2026

2002 bis 2004

19.01.2027

2005 bis 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 bis 18.01.2013

19.01.2033

 

 

Hinweis:

Führerscheinbesitzer, die vor 1953 geboren wurden, sind von der Regelung bis zum 19.01.2033 ausgenommen. Dies bedeutet, dass Führerscheinbesitzer die vor 1953 geboren wurden bis zum Jahr 2033 selbst entscheiden können, ob Sie nach dem 19.01.2033 noch von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten oder nicht.

 

 

 

Wie funktioniert die Antragstellung?

 

Die Antragstellung kann direkt im Landratsamt oder wie bisher auch über die Wohnsitzgemeinde erfolgen. In beiden Fällen ist vorher ein Termin zur Antragstellung zu vereinbaren. Neben der telefonischen Möglichkeit oder per E-Mail einen Termin zu vereinbaren, steht den Bürgern im Landratsamt zukünftig noch die Möglichkeit einer Onlineterminvereinbarung zur Verfügung.

 

Bei der persönlichen Antragstellung nach vorheriger Terminvereinbarung im Landratsamt ist eine Abholung des neuen EU-Kartenführerscheins nicht notwendig, da dieser von der Bundesdruckerei direkt nach Hause gesandt wird.  Zu diesem Zeitpunkt verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit. Der entwertete Führerschein kann als Erinnerungsstück behalten werden.

 

https://www.lra-bgl.de/lw/sicherheit-verkehr/fahrerlaubnis/umtausch/

 

Wird die persönliche Antragstellung in der Gemeinde vorgenommen, so ist die Abholung des Führerscheins im Landratsamt notwendig. Hier ist jedoch keine persönliche Vorsprache notwendig. Der neue Führerschein kann auch per Vollmacht und der Ausweiskopie des Antragstellers im Landratsamt abgeholt werden.

 

 

 

Welche Unterlagen sind erforderlich?

 

• Reisepass oder Personalausweis
• aktuelles biometrisches Passbild
• vorhandener Führerschein im Original

 


Entstehende Kosten: 29 Euro (Umtausch-Gebühren)